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NEWS: 25. Mai 2009

Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung - Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 06.03.2009

Mit Beschluss vom 06.03.2009 hat die KMK die Anerkennung landesspezifischer Hochschulzugangsberechtigungen durch die Bundesländer neu geregelt. Danach werden landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder einem affinen Studiengang von allen Ländern anerkannt.

§ 59 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) stellt eine solche landesspezifische Regelung der Hochschulzugangsberechtigung dar. Danach erwerben Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz absolviert haben, die Qualifikation für ein Studium in einem der beruflichen Fortbildung entsprechenden Studiengang Die näheren Voraussetzungen sind in der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung (BerufsHZVO) geregelt.

Durch das Justizministerium Baden-Württemberg wurde bestätigt, dass die Fortbildung zum Rechtsfachwirt als staatlich anerkannte Fortbildung eine der Meisterprüfung gleichwertige Fortbildung i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) LHG ist. Bei Vorliegen der weiteren, in der BerufsHZVO geregelten Voraussetzungen, erwerben die geprüften Rechtsfachwirte daher eine fachgebunde Hochschulzugangsberechtigung. Diese berechtigt sie zu einem Studium mit einem der Fortbildung entsprechendem Inhalt. Über die fachliche Entsprechung entscheidet die jeweilige Hochschule. Die landesspezifische Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zu einem fachgebundenen Studium in Baden-Württemberg, ohne dass es eines zusätzlichen Eignungstests bedarf. Nach einem Jahr des nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums wird sie zum Zweck des Weiterstudiums in dem gleichen oder einem affinen Studiengang von allen Bundesländern anerkannt, auch wenn diese zusätzliche Anforderungen an den Erwerb der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung stellen.
 
Bewirbt sich ein geprüfter Rechtsfachwirt für einen Studiengang der fachlich nicht der beruflichen Qualifizierung entspricht, muss er dagegen grundsätzlich einen Eignungstest absolvieren, um eine Berechtigung für den Hochschulzugang zu erwerben (§ 59 Abs. 2 LHG).
 
Weitere Hinweise, insbesondere zu den Voraussetzungen der BerufsHZVO erhalten Sie über den folgenden Link: 

http://mwk.baden-wuerttemberg.de/themen/studium/hochschulzugang/faq_fuer_berufstaetige/

Informationen zu den aktuellen Fachstudiengängen der Rechtsanwaltskammer Stuttgart finden Sie unter www.rechtsfachwirt-kurs.de.

 

 

 

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